Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsschluss
Der Ausbildungsvertrag kommt zustande, wenn das Seela Berufskraftfahrer-Ausbildungszentrum die Lehrgangs-Anmeldung des Berufskraftfahrer schriftlich bestätigt.

2. Rechtsgrundlage für die Durchführung der Lehrgänge
Die Ausbildung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere unter Beachtung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) in der zurzeit geltenden Fassung und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen.

3. Zugangsvoraussetzungen zum EU-Berufskraftfahrer
Ist der Besitz der Fahrerlaubnisklasse 3 oder B.
Alle EU-Berufskraftfahrer, die ihre Fahrerlaubnis nach dem 9. September 2008 erwerben, haben nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (BKrFQG), eine besondere Qualifikation nachzuweisen.

4. Lehrgangskosten
Die Lehrgangskosten sind vor Beginn sofort nach Erhalt der entsprechenden Rechnung und Teilnahmebestätigung in voller Höhe zu zahlen. Jede andere Zahlungsweise bedarf der schriftlichen Bestätigung durch das Seela Berufskraftfahrer-Ausbildungszentrum, die vor Lehrgangsbeginn einzuholen ist. Erfüllt der Berufskraftfahrer seine Zahlungsverpflichtungen nicht, so besteht kein Anspruch auf eine Lehrgangsbescheinigung. In den Lehrgangskosten sind der theoretische Unterricht zur Vorbereitung auf die Prüfung enthalten.
Nicht enthalten sind: Prüfungsgebühren und erforderliche Führerscheinergänzungen sowie zusätzliche praktische Ausbildungsfahrten. Eventuell notwendige Führerscheinergänzungen sowie zusätzliche praktische Ausbildungsfahrten werden zum Tarif der unserem Berufskraftfahrer-Ausbildungszentrum angeschlossenen Fahrschule berechnet.

5. Stellung von Fahrzeugen oder Ausrüstungsgegenständen für die fahrpraktische Prüfung
Von dem Seela Berufskraftfahrer-Ausbildungszentrum dem Berufskraftfahrer für die fahrpraktische Prüfung am Prüfungsort Braunschweig gestellte Prüfungsfahrzeuge und/oder erforderliche Ausrüstungen werden wie folgt berechnet: Klasse C/CE 185,- € / Klasse D/DE 185,- €

6. Ausbildungsberater im Außendienst
Im Außendienst des Seela Berufskraftfahrer-Ausbildungszentrum tätige Ausbildungsberater sind nicht zur Annahme von Zahlungen berechtigt.

7. Rücktritt vom Vertrag oder Nichtteilnahme am Lehrgang
Bei Rücktritt vom Vertrag oder Nichtteilnahme an dem belegten Lehrgang behält das Seela Berufskraftfahrer-Ausbildungszentrum den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Sie lässt sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen anrechnen. Das Seela Berufskraftfahrer-Ausbildungszentrum kann dabei ihren Vergütungsanspruch wie folgt pauschalisieren:

Rücktritt bis 1 Monat vor dem vereinbarten Lehrgangsbeginn 1/3 der Lehrgangsgebühr, danach oder bei Nichtteilnahme 2/3 der Lehrgangsgebühr und bei teilweisem Besuch des Lehrganges volle Lehrgangsgebühr

Es bleibt dem Berufskraftfahrer unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammen-hang mit dem Rücktritt oder der Nichtteilnahme am Lehrgang keine oder geringere Kosten entstanden sind, als die von dem Seela Berufskraftfahrer-Ausbildungszentrum oben genannten Pauschalen. Der Rücktritt ist schriftlich per Einschreiben gegenüber dem Seela Berufskraftfahrer-Ausbildungszentrum zu erklären

8. Unterrichtszeiten/Nachholung versäumter Unterrichtszeiten
Für die Lehrgänge werden die Unterrichtszeiten von dem Seela Berufskraftfahrer-Ausbildungszentrum im Voraus festgelegt. Änderungen der Unterrichtszeiten behält sich das Seela Berufskraftfahrer-Ausbildungszentrum vor. Versäumte Unterrichtsstunden können vom Berufskraftfahrer nachgeholt werden. Ausgenommen sind nur solche Unterrichtsstunden, die im Einvernehmen zwischen Berufskraftfahrer und dem Seela Berufskraftfahrer-Ausbildungszentrum ausfallen. Der Anspruch auf Unterrichtung erlischt ein Jahr nach dem vertraglichen Lehrgangsbeginn.

9. Pflichten des Berufskraftfahrers
Der Berufskraftfahrer ist zur Einhaltung der Schul- und Hausordnung, die Bestandteil dieses Vertrages sind, verpflichtet. Berufskraftfahrer, die erheblich gegen die Schul- und Hausordnung verstoßen oder ungebührlich den reibungslosen Ablauf des Unterrichtes stören, können von der weiteren Lehrgangsteilnahme ausgeschlossen werden. Eine Rückerstattung der Lehrgangskosten erfolgt nicht. Der Berufskraftfahrer ist verpflichtet regelmäßig am Unterricht teilzunehmen. Fehlzeiten sind schriftlich zu belegen (z.B. durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung). Bei Lehrgängen, die von einem Kostenträger gefördert werden oder gefördert werden sollen, ist der Berufskraftfahrer verpflichtet, eine Nichtförderung dem Seela Berufskraftfahrer-Ausbildungszentrum unverzüglich mitzuteilen.

10. Absage eines Lehrganges
Das Seela Berufskraftfahrer-Ausbildungszentrum behält sich die Absage von Lehrgängen aufgrund von höherer Gewalt oder aus wichtigem Grund (z.B. bei zu geringer Teilnehmer-zahl) vor und bemüht sich, Absagen oder notwendige Änderungen so rechtzeitig wie möglich mitzuteilen. Bei Absage eines Lehrganges werden bereits gezahlte Lehrgangskosten umgehend erstattet. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, außer in Fällen eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Fahlverhaltens des Seela Berufskraftfahrer-Ausbildungszentrum.

11. Haftungsbeschränkung
Das Seela Berufskraftfahrer-Ausbildungszentrum haftet nicht für Schäden aus Unfällen oder für den Verlust oder Diebstahl von auf dem Seela Schulungsgelände verbrachten Sachen des Berufskraftfahrers. Ausgenommen sind nur Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Seela Berufskraftfahrer-Ausbildungszentrum herbeigeführt wurden. Personenschäden sind von der Haftungsbeschränkung ausgenommen.

12. Gerichtsstand
Der Gerichtstand ist Braunschweig.

13. Schriftformerfordernis
Mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen sowie Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Sie schriftlich von dem Seela Berufskraftfahrer-Ausbildungszentrum bestätigt werden.

14. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen weiterhin wirksam. In diesem Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die der unwirksamen im Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.